Wer trägt die Kosten?                                                       Kosten Pflegedienst

Was sich ab 2017 ändert

Zum 1. Januar 2017 soll das neue Pflegestärkungsgesetz II in Kraft treten. Die Änderungen, die das neue Gesetz mit sich bringt, werden allerdings erst zu Beginn des Jahres 2017 wirksam. Es soll die Situation von pflegebedürftigen Menschen und Pflegekräften verbessern und die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Demenz berücksichtigen. Im Zentrum steht dabei ein neues Verständnis der Pflegebedürftigkeit. Stärker als bislang sollen Hilfen zum Erhalt der Selbständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten bereitgestellt werden. Ziel ist aber auch, die individuelle Pflegebedürftigkeit von Menschen besser zu erfassen.

Damit dies möglich wird, gibt es ab 2017 ein neues System der Begutachtung und, damit verbunden, der Einteilung in die verschiedenen Pflegestufen. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird auch in Zukunft durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellt.
 

Fünf Pflegegrade und acht Einstufungsbereiche

Bei der Begutachtung werden insgesamt 8 relevante Aspekte sogenannte Module des persönlichen Lebensbereiches bewertet. Die Gewichtung der einzelnen Bereiche wir dabei in Prozent angegeben.

  1. Mobilität (10%)

Zur Mobilität gehören alle Bereiche, in denen der Betroffenen sich selbstständig bewegen muss. Dazu zählen unter anderem das morgendliche Aufstehen, der Gang ins Badezimmer, Treppensteigen, der tägliche Einkauf oder die selbstständige Fortbewegung im Wohnbereich oder Wohnumfeld. (10 Prozent)

  1. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5%)

Einer der entscheidendsten Punkte ist hier die Fähigkeit, ob die betroffene Person in der Lage ist, Risikosituationen zu erkennen, einzuschätzen und vorzubeugen. Dazu zählt auch die Fähigkeit, der räumlichen und zeitlichen Orientierung, das Verstehen und das Reden mit anderen Personen und die eigene soziale Einbindung in das tägliche Leben. (15 Prozent, wenn der Punktewert höher als bei Punkt 3 ist.)

  1. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5%)

Ältere Menschen fühlen sich oft allein und werden von Zukunftsängsten geplagt. Das kann zu Angststörungen oder Aggressivität führen. Ebenso unruhige Nächte und Schlafstörungen gehören zu diesem Punkt. Als Ergebnis kann die betroffene Person gravierende Änderungen in ihrem Sozialverhalten aufweisen, die sogar bis zu einer Verweigerung pflegerischer Maßnahmen führen können. Diese Änderungen vor allem für Familienangehörige oft ein traumatisches Erlebnis. (15 Prozent, wenn der Punktewert höher als bei Punkt 2 ist.)

  1. Selbstversorgung (40%)

Hier wird begutachtet, inwieweit die betroffene Person ihr Leben selbst „in die Hand nehmen kann“. Dazu gehören zum Beispiel, ob die betroffene Person sich selbstständig aus und anziehen kann, bei der täglichen Körperhygiene Hilfe benötigt, Essen und Trinken selbstständig zubereitet und eingenommen werden können, sowie ein eigenständiger Gang zur Toilette möglich ist. 40 Prozent)

  1. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%)

Was sich zuerst sehr schwierig anhört, ist eigentlich sehr einfach zu erklären. Zu diesem Punkt gehört alles, was die betroffene Person in Eigenverantwortung für die Erhaltung der Gesundheit machen kann. Ist der oder die Betroffene in der Lage, Medikamente korrekt einzunehmen? Können Blutzuckermessungen eigenständig durchgeführt werden? Können die Betroffenen, auch mit Hilfsmitteln wie einem Rollator oder einer Prothese, eigenständig einen Arzt aufsuchen? (20 Prozent)

  1. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)

Hier wird noch einmal gesondert die Fähigkeit bewertet, selbstständig den Tagesablauf zu gestalten. Begutachtet wird zum Beispiel, ob der Betroffene noch eigenständig seine oder ihre Kontakte pflegt, sei es nun durch Telefongespräche, Besuche beim Kaffeekränzchen, der Skatrunde oder einem Spaziergang im Park. (15 Prozent)

  1. Außerhäusliche Aktivitäten

Dieser Aspekt untersucht die Mobilität der betroffenen Person. Ist es zum Beispiel möglich, dass öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden oder die zu begutachtende Person noch an Veranstaltungen teilnehmen und sich zu diesen in Eigenregie begibt, sind nur einige wenige Aspekte, die hier beleuchtet werden.

  1. Haushaltsführung

Im Letzten der acht Module wird bewertet, in welchen Maße die oder der Betroffene in der Lage ist, Einkäufe oder Behördengänge ohne Hilfe zu erledigen. Auch die Verwaltung der eigenen Finanzen spielt hier eine bedeutende Rolle.

 

Die Punkte sieben und acht spielen bei der Einstufung in den Pflegegrad eine untergeordnete Rolle und fließen nicht direkt in die Bewertung ein. Sie werden aber konkret dazu genutzt, dem oder der betroffenen Person konkrete Hilfe oder Sozialleistungen anzubieten oder einen individuell erstellten Versorgungsplan zu erstellen. Pflegekräfte erhalten dadurch zusätzliche Informationen, wie sie den Tagesablauf noch besser auf die Bedürfnisse ihrer Patienten abstimmen können. Denn durch diese neue Beurteilungsform wird dem Grundsatz der Verzögerung oder Verhinderung von zusätzlichen pflegerischen Maßnahmen durch Rehabilitations- und Präventionsmaßnahmen ganz besonders stark Rechnung getragen. Mit unserem praktischen Pflegegradrechner können Sie Ihren voraussichtlichen Pflegegrad ermitteln.
 

Leistungen ab 2017

Die Unterstützung soll in Zukunft eher geleistet werden als bisher. Das bedeutet, dass in Pflegegrad eins Menschen eingestuft werden, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (z.B. altersgerechte Dusche) oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen.

Für die fünf Pflegegrade gelten ab 2017 folgende neue Leistungsansprüche:

Pflegegrad 1
Geldleistung ambulant: 125 Euro
Sachleistung ambulant: -
Leistungsbetrag stationär: 125 Euro

Pflegegrad 2
Geldleistung ambulant: 316 Euro
Sachleistung ambulant: 689 Euro
Leistungsbetrag stationär: 770 Euro

Pflegegrad 3
Geldleistung ambulant: 545 Euro
Sachleistung ambulant: 1.289 Euro
Leistungsbetrag stationär: 1.262 Euro

Pflegegrad 4
Geldleistung ambulant: 728 Euro
Sachleistung ambulant: 1.612 Euro
Leistungsbetrag stationär: 1.775 Euro

Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant: 901 Euro
Sachleistung ambulant: 1.925 Euro
Leistungsbetrag stationär: 2.005 Euro

Bisherige Leistungen der Pflegeversicherung wie das Recht auf Pflegeberatung, Zuschüsse für den barrierefreien Umbau der Wohnung (bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme) oder Hilfsmittel für die Pflege wird es auch weiterhin geben.

Dies sind die wichtigsten Veränderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II.

 

Einteilung

Konkret gestaltet sich die Überleitung der Pflegestufen in die Pflegegrade demnach so

Der Gesetzgeber verspricht, dass die Umstellung keinen Betroffenen schlechter stellen wird als zuvor. Die Leistungsansprüche sollen nur nach oben angepasst, aber nicht nach unten korrigiert werden.

Die Umstellung erfolgt dabei automatisch. Betroffene, die bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, müssen also nichts weiter unternehmen. Tritt aber ein höherer Pflegebedarf ein, kann selbstverständlich jederzeit ein Antrag auf eine Erhöhung des Pflegegrades gestellt werden.
 

Sachleistungen

Sachleistungen sind Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte des ambulanten Pflegedienstes.
 

Geldleistungen

Häufig werden die Angehörigen auch im Kreise der Familie gepflegt und versorgt ohne die Unterstützung eines Pflegedienstes. Für diesen Aufwand gewährt der Gesetztgeber die Geldleistungen die der Pflegenden Person ausbezahlt werden. Um die Qualität der Pflege zu kontrollieren, muss aber 1-mal jährlich ein Pflegekontrolleinsatz durch einen Pflegedienst Ihrer Wahl stattfinden.


§ 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2. Pflegegeld wird für bis zu 6 Wochen hälftig weitergezahlt. Der Anspruch beträgt weiterhin 1.612 EUR im Kalenderjahr für maximal 42 Kalendertage. Auch ist weiterhin ein Übertrag der halben Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege möglich.
 

§ 42 SGB XI - Kurzzeitpflege

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungszeitraum wird nunmehr eindeutig auf 8 Wochen festgesetzt. Die Leistungshöhe verbleibt bei 1.612 EUR, wobei die Aufstockung um die Mittel der Verhinderungspflege weiterhin möglich ist. Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen hälftig weitergezahlt.

Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Kurzzeitpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht.
 

Pflegekontrolleinsatz

Die Geldleistung wird als Pflegegeld gezahlt, wenn Angehörige oder Freunde die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Pflegegeldempfänger sind verpflichtet einen Pflegekontrolleinsatz nach §37/3 Abs.3 SGB XI von einem zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen. Er dient zur Sicherstellung der Qualität der häuslichen Pflege.

Bei Pflegegrad 1-3 halbjährlich. 22,00 Euro pro Pflegekontrolleinsatz.
Bei Pflegestufe 4-5 vierteljährlich. 33,00 Euro pro Pflegekontrolleinsatz.

Den Pflegeeinsatz rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.
 

Leistungen der Behandlungs- und Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung laut §37/1 und §37/2 SGB V

Leistungen der Behandlungs- und Grundpflege werden von dem behandelnden Arzt auf der Verordnung für häusliche Krankenpflege verordnet.

Verordnungsfähig sind nur Maßnahmen, die im Richtlinienkatalog nach §92 SGB V enthalten sind. Sofern diese Leistungen in den Richtlinien enthalten sind, werden diese in der Regel von den Krankenkassen übernommen.

Behandlungspflegeleistungen, die nicht im Maßnahmenkatalog enthalten sind oder von der Krankenkasse abgelehnt werden, müssen die Pflegebedürftigen privat bezahlen.

 

Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ( BSHG )

Die Sozialämter der Landkreise oder kreisfreien Städte sind nach dem Bundessozialhilfegesetz ( BSHG ) unter anderem für folgende Leistungen zuständig:

- Krankenhilfe, hier auch Behandlungspflege laut § 37 BSHG
- Blindenhilfe (ja nach Zuständigkeit innerhalb der Länder)
- Pflegegelder, hier - anders als bei SGB XI - auch Pflegestufe 0

Alle Leistungen des Sozialamtes sind einkommens-, vermögens- und bedarfsabhängig und müssen bei Bedarf beantragt und vom Sozialamt genehmigt werden.
 

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Der Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes liegt bei 4.000 EUR pro Jahr. Leben mehrere Pflegebedürftige in der Wohnung, so ist der Gesamtzuschuss nun auf 16.000 EUR begrenzt.
 

§ 38a SGB XI - ambulant betreute Wohngruppen

Die monatliche Pauschale steigt auf 214 Euro.

Eine Sonderregelung gilt künftig für den gleichzeitigen Bezug der Tagespflege. Leistungen der Tages- und Nachtpflege können danach neben den Leistungen der ambulant betreuten Wohngruppen nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des MDK nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.
 

Zuschuss für bestimmte Hilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI)

Der monatliche Höchstbetrag für die Erstattung der Kosten zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel wurde auf 40 EUR fest gelegt.
 

Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI)

Der Höchstbetrag zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen beträgt 266 EUR.
 

Privatleistungen

Privatleistungen, wie betreuende Tätigkeiten, den Mobilen Sozialen Hilfsdienst, hauswirtschaftliche Versorgung und besondere Serviceleistungen müssen von den Patienten privat gezahlt werden. Unter Umständen kann ein Antrag beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.

 

Wir helfen Ihnen bei Fragen und Beantragung gerne weiter.